AG Bochum vom 13.06.1996
10 C 89/96
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 383

AG Bochum - 13.06.1996 (10 C 89/96) - DRsp Nr. 1997/1814

AG Bochum, vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 10 C 89/96

DRsp Nr. 1997/1814

1. Für den Nachweis der erforderlichen Reparaturkosten kann ein Sachverständigengutachten eine sachgerechte Grundlage sein. 2. Steht nach durchgeführter Reparatur der erforderliche Aufwand fest, kann nicht uneingeschränkt fiktiv abgerechnet werden. 3. Dies gilt insbesondere für Positionen wie Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten und die Lohnkosten, die je nach Wahl des Reparaturbetriebes anfallen können aber nicht müssen. 4. Um den Nachweis für den Anfall bzw. die Höhe des Aufwandes zu führen, ist es nicht erforderlich, einen Zusatzgutachten eines Sachverständigen einzuholen; die Kosten für ein derartiges Ergänzugsgutachten sind nicht zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

S.a. Himmelreich/Klinke/Bücken, KFZ-Schadensregulierung, RZ 726 a m.w.H.; LG Berlin NVZ 1990, 120; LG Mönchen-Gladbach ZfS 1991, 337; AG Leverkusen SP 1996, 281 m.w.H.

Fundstellen
SP 1996, 383