AG Bochum - Urteil vom 28.01.1993
65 C 35/92
Normen:
BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 157

AG Bochum - Urteil vom 28.01.1993 (65 C 35/92) - DRsp Nr. 1994/15449

AG Bochum, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 65 C 35/92

DRsp Nr. 1994/15449

1. Ein Kfz-Sachverständiger verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG, wenn er sich von einem unfallgeschädigten Kunden dessen Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erfüllungshalber abtreten läßt und die von ihm eingezogenen Beträge auf seine Honorarforderung anrechnet. 2. Er verstößt nur dann nicht gegen diese Vorschrift, wenn er sich die Schadenersatzansprüche seiner Kunden gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer lediglich in Höhe seiner Vergütung zu deren Sicherung abtreten läßt und von der Abtretung erst Gebrauch macht, nachdem er den Kunden ernsthaft, aber vergeblich zur Zahlung seines Sachverständigenhonorars aufgefordert hat.

Normenkette:

BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ; UWG § 1 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 157