AG Bochum - Urteil vom 28.11.1995 (68 C 378/95) - DRsp Nr. 1996/29918
AG Bochum, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 68 C 378/95
DRsp Nr. 1996/29918
Das von einem Kfz-Sachverständigen geltend gemachte Honorar für ein Schadensgutachten in Höhe von DM 799,82 entspricht einer Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315BGB, selbst wenn für die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen seitens der DEKRA DM 458,85 und beim TÜV DM 578,45 berechnet worden wären (Spannbreite von mehr als 42 %). Auch das ZSEG oder - als Vergleichsbasis - die BRAGO finden für den außergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen keine Anwendung.