AG Bonn - Urteil vom 01.04.1992 (11 C 36/92) - DRsp Nr. 1994/15457
AG Bonn, Urteil vom 01.04.1992 - Aktenzeichen 11 C 36/92
DRsp Nr. 1994/15457
A. Eine zum Schadenersatz verpflichtende Eigentumsverletzung liegt auch dann vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Straßenbahn als Transportmittel durch einen die Straßenbahnschiene blockierenden Falschparker beeinträchtigt wird (hier 35 Minuten). B. Die Behinderung einer in Betrieb befindlichen Straßenbahn durch verbotswidriges Abstellen eines Lkw begründet jedenfalls bei einer Behinderungsgefahr von 35 Minuten einen Anspruch auf Schadenersatz, der auch auf Erstattung der Aufwendungen für den Einsatz von Hilfsfahrzeugen gerichtet sein kann.