AG Bonn - Urteil vom 16.09.1993
4 C 64/93
Normen:
ARB § 2 Abs. 1 lit. e;
Fundstellen:
r+s 1995, 68

AG Bonn - Urteil vom 16.09.1993 (4 C 64/93) - DRsp Nr. 1995/9467

AG Bonn, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 4 C 64/93

DRsp Nr. 1995/9467

Veranlaßt der Versicherungsnehmer nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und Abgabe der Akten an die Bußgeldstelle zur Verfolgung einer evtl. Ordnungswidrigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang, ohne daß bis dahin eine Äußerung der Bußgeldstelle vorlag, ist die Einholung des Gutachtens in diesem Zeitpunkt für die Verteidigung nicht erforderlich und ist der Versicherer für dessen Kosten nicht eintrittspflichtig.

Normenkette:

ARB § 2 Abs. 1 lit. e;

Hinweise:

Vgl. AG Köln r+s 1992, 58.

Fundstellen
r+s 1995, 68