AG Bremen vom 24.11.1998
1 C 0285/97
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO §§ 66 Abs. 1, 67, 286;
Fundstellen:
SP 1999, 3

AG Bremen - 24.11.1998 (1 C 0285/97) - DRsp Nr. 1999/5682

AG Bremen, vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 1 C 0285/97

DRsp Nr. 1999/5682

1. Insbesondere unter Berücksichtigung von § 3 Ziff. 9 PflVG ist allgemein anerkannt, daß der Haftpflichtversicherer ein rechtliches Interesse iSv. § 66 Abs. 1 ZPO hat und auf Seiten seines Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozeß beitreten kann. Stellt die Hauptpartei im Prozeß keinen Antrag und verhandelt damit nicht zur Sache, setzt sich der Nebenintervenient nicht über Befugnisse hinweg, die ihm nach § 67 ZPO eingeräumt werden, wenn er die Abweisung der Klage (mit Wirkung für die Partei) beantragt. Auch mit einer von dem Vortrag der Hauptpartei abweichenden Tatsachenbehauptung setzt sich der Nebenintervenient nicht in Widerspruch zur Hauptpartei.