AG Coburg - Urteil vom 18.02.1992 (14 C 1228/91) - DRsp Nr. 1995/3940
AG Coburg, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen 14 C 1228/91
DRsp Nr. 1995/3940
Der Vorsatz muß nur die nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB als Versicherungsfall geltende Tatsache selbst umfassen sowie die allgemeine Vorstellung, daß sich hieraus nach der Lebenserfahrung rechtliche Weiterungen ergeben können, wobei es ausreicht, daß die insoweit maßgebliche Pflichtverletzung seitens des Versicherungsnehmers nicht direkt gewollt, aber immerhin als möglich vorgestellt und für den Fall ihres Eintritts gebilligt war.