AG Dinslaken - Urteil vom 25.03.1996 (8 C 22/96) - DRsp Nr. 1997/1822
AG Dinslaken, Urteil vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 8 C 22/96
DRsp Nr. 1997/1822
Da Verbringungskosten, die Aufwendungen des Transports eines unfallbeschädigten Fahrzeuges zu einer Lackiererei zu den erforderlichen Repararturkosten gehören, sind sie auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten.