AG Düsseldorf vom 23.11.1994
25 C 7200/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 6;
Fundstellen:
SP 1995, 67

AG Düsseldorf - 23.11.1994 (25 C 7200/94) - DRsp Nr. 1995/9469

AG Düsseldorf, vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 25 C 7200/94

DRsp Nr. 1995/9469

1. Fährt ein Kraftfahrer bei Grün in die Kreuzung ein und ist ein Linksabbiegen in die von ihm befahrene Straße verboten, muß er nicht mit Nachzüglern rechnen, denen das Räumen der Kreuzung ermöglicht werden müßte. Er darf darauf vertrauen, daß der Querverkehr nicht bei Rot einfahren wird. Bei dieser Situation besteht selbst dann für ihn keine Veranlassung langsamer als mit normaler Stadtgeschwindigkeit in die Kreuzung hineinzufahren, wenn die Sicht auf die Fahrzeuge des von rechts kommenden Querverkehrs durch ein rechts neben ihm fahrendes Fahrzeug beeinträchtigt ist. 2. Ist die maßgebliche Ampel bei Grün passiert worden, darf dennoch nicht in den Kreuzungsbereich hineingefahren werden, wenn die Ampel inzwischen auf Rot umgesprungen ist. Der Kraftfahrer muß sich vor der Weiterfahrt durch Rückschau vergewissern, ob nachfolgende Fahrzeuge an der Haltelinie angehalten haben, was darauf hindeutet, daß die Ampel nicht mehr Grün zeigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 6;

Hinweise:

1. OLG Hamm SP 1994, 270: Der Senat bewertete die Verschuldensbeiträge und Betriebsgefahren gleich hoch bei Kollision zwischen einem die Kreuzung nicht zügig räumenden Linksabbieger und einem bei Grün in die Kreuzung Einfahrenden.