AG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.1996
46 C 6407/96
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 470
AGS 1996, 100

AG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.1996 (46 C 6407/96) - DRsp Nr. 1997/1828

AG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 46 C 6407/96

DRsp Nr. 1997/1828

§ 84 Abs. 2 BRAGO findet auch Anwendung, wenn ein Bußgeldverfahren durch Mitwirkung des Anwalts noch von der Verwaltungsbehörde eingestellt wird.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist - über die vorprozessual bereits an den Kläger gezahlten 329,-- DM hinaus - zur Zahlung weiterer 350,-- DM aus dem im Jahre 1995 zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist berechtigt, für sein Tätigwerden im Bußgeldverfahren, das durch Verfügung vom 25.01.1996 gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt worden ist, eine volle Mittelgebühr nach §§ 105 Abs. 3, 84 Abs. 2, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abzurechnen.