AG Duisburg - Urteil vom 05.03.1993
3 C 570/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 7

AG Duisburg - Urteil vom 05.03.1993 (3 C 570/91) - DRsp Nr. 1995/3626

AG Duisburg, Urteil vom 05.03.1993 - Aktenzeichen 3 C 570/91

DRsp Nr. 1995/3626

Der Beweis der Entwendung des versicherten Pkw, der am Abend gegen 22.30 Uhr vom Versicherungsnehmer und seinen Begleitern in der Nähe der Diskothek einer Großstadt abgestellt worden ist und dort am nächsten Morgen gegen 5.30 Uhr nicht mehr vorhanden war, ist entkräftet, wenn das an diesem Tage mit erheblichen Unfallschäden aufgefundene Kfz zwar eine eingeschlagene Heckscheibe aufwies, aber Einbruchspuren an Fahrer und Beifahrersitz und Spuren einer gewaltsamen Betätigung von Lenkradschloß und Lenkradspindel nicht festzustellen waren.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen
r+s 1994, 7