AG Erfurt - 01.04.1996 (26 C 4459/95) - DRsp Nr. 1997/1829
AG Erfurt, vom 01.04.1996 - Aktenzeichen 26 C 4459/95
DRsp Nr. 1997/1829
1. Die in § 9 Abs. 5StVO normierte Pflicht des Rückwärtsfahrenden regelt primär die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem fließenden Verkehr. Gegenüber dem von einem Parkplatz kommenden Einbiegenden behält der Rückwärtsfahrende sein Vorrecht. 2. Sind dem Rückwärtsfahrer Fahrfehler (keine Ausweichbewegung, Schlenker beim Rückwärtsfahren) anzulasten und stand der Grundstücksausfahrer zum Zeitpunkt der Kollision, kann dies eine Mithaftung von 30% rechtfertigen.