AG Erfurt vom 01.04.1996
26 C 4459/95
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 9 Abs. 5, § 10 ;
Fundstellen:
SP 1996, 374

AG Erfurt - 01.04.1996 (26 C 4459/95) - DRsp Nr. 1997/1829

AG Erfurt, vom 01.04.1996 - Aktenzeichen 26 C 4459/95

DRsp Nr. 1997/1829

1. Die in § 9 Abs. 5 StVO normierte Pflicht des Rückwärtsfahrenden regelt primär die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem fließenden Verkehr. Gegenüber dem von einem Parkplatz kommenden Einbiegenden behält der Rückwärtsfahrende sein Vorrecht. 2. Sind dem Rückwärtsfahrer Fahrfehler (keine Ausweichbewegung, Schlenker beim Rückwärtsfahren) anzulasten und stand der Grundstücksausfahrer zum Zeitpunkt der Kollision, kann dies eine Mithaftung von 30% rechtfertigen.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO § 9 Abs. 5, § 10 ;
Fundstellen
SP 1996, 374