AG Essen - Urteil vom 18.11.1993
12 C 466/93
Normen:
AKB § 13 Abs. 1, 4, 5;
Fundstellen:
r+s 1994, 128

AG Essen - Urteil vom 18.11.1993 (12 C 466/93) - DRsp Nr. 1994/15539

AG Essen, Urteil vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 12 C 466/93

DRsp Nr. 1994/15539

Bei Bruchschäden an der Verglasung des vers. Kfz (hier: Frontscheibe) sind die Kosten einer neuen Glasscheibe einschl. der Einbaukosten zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn das vers. Kfz einen Wiederbeschaffungswert von höchstens 600 DM hat (hier: ein Pkw Ford Granada, 15 Jahre alt, noch fahrfähig, für noch mindestens 7 Monate zugelassen) und wenn der VersNehmer eine Rechnung über die Reparatur nicht vorgelegt hat.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 1, 4, 5;
Fundstellen
r+s 1994, 128