AG Essen - Urteil vom 18.11.1993 (12 C 466/93) - DRsp Nr. 1994/15539
AG Essen, Urteil vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 12 C 466/93
DRsp Nr. 1994/15539
Bei Bruchschäden an der Verglasung des vers. Kfz (hier: Frontscheibe) sind die Kosten einer neuen Glasscheibe einschl. der Einbaukosten zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn das vers. Kfz einen Wiederbeschaffungswert von höchstens 600 DM hat (hier: ein Pkw Ford Granada, 15 Jahre alt, noch fahrfähig, für noch mindestens 7 Monate zugelassen) und wenn der VersNehmer eine Rechnung über die Reparatur nicht vorgelegt hat.