AG Essen-Steele vom 25.05.1994
17 C 80/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 6 ;
Fundstellen:
SP 1994, 273

AG Essen-Steele - 25.05.1994 (17 C 80/94) - DRsp Nr. 1995/4083

AG Essen-Steele, vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 17 C 80/94

DRsp Nr. 1995/4083

1. Verlangsamt der entgegenkommende Kraftfahrer sein Fahrzeug, darf der Wartepflichtige dennoch nicht darauf vertrauen, daß ihm der Vorrang eingeräumt wird. Erforderlich ist eine Verständigung durch Blickkontakt. 2. Läßt der bevorrechtigte Fahrzeugführer sich durch eine Passantin von der Beachtung des Straßenverkehrs ablenken und führt dies dazu, daß er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen kann, ist eine hälftige Schadenteilung angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 6 ;

Hinweise:

Weitere Entscheidungen zur Begegnungskollision in einer Engstelle:

1. OLG Zweibrücken SP 1994, 141: Ein Kraftfahrer, der seinen Pkw wegen rechts abgestellter Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn lenkt, obwohl wegen eines vorausfahrenden Ford-Busses die rechtzeitige Wahrnehmung entgegenkommender Fahrzeuge erheblich erschwert ist, verstößt gegen § 6 S. 1 StVO. Auf einen von dem Bus ausgehenden Schutz nach vorne darf er sich nicht verlassen, wenn der Abstand zum Bus 30 bis 40 m beträgt, weil dieser Abstand für ein direktes "Anhängen" an den Bus und das für den Gegenverkehr eventuell kalkulierbare Vorbeifahren von zwei Fahrzeugen in einem Zug zu groß ist. Der Haftungsanteil des lediglich aus der Betriebsgefahr haftenden entgegenkommenden Kraftfahrers ist mit 1/4 zu bemessen.