Hinweis:
Die hier - bisweilen recht deutlich - beklagte Tarifmarkt-Situation, in der sich die Geschädigten-Seite zwei - uneinigen - Kontrahenten gegenübersieht, war Gegenstand ausführlicher und kontroverser Diskussion auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag 1994 in Goslar. Träfe es wirklich zu, daß - wie in dieser Diskussion zu hören war - die Kfz-Vermieter den Geschädigten ohnehin nicht auf einer etwaigen Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Versicherungsleistung sitzen lassen, dann wäre verbliebener Streit ausschließlich zwischen Versicherer und Vermieter auszutragen und der Geschädigte selbst wäre aus dem Schneider - so, wie es das AG Ettenheim im vorliegenden Urteil will.
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