AG Ettenheim - Urteil vom 17.09.1993
C 202/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 35
ES Kfz-Schaden D-1/53

AG Ettenheim - Urteil vom 17.09.1993 (C 202/93) - DRsp Nr. 1995/2248

AG Ettenheim, Urteil vom 17.09.1993 - Aktenzeichen C 202/93

DRsp Nr. 1995/2248

In Fällen unfallbedingter Mietwagenkosten, die aus einer Anmietung zum sogenannten Unfallersatztarif resultieren, dürfen Einwände gegen die Höhe dieses Tarifs und darf eine versäumte oder falsche Beratung des Betroffenen durch den Kfz-Vermieter über die Tarifsituation nicht zu Lasten des ersatzberechtigten Betroffenen gehen; etwaige hieraus resultierende Differenzen bei der Mietpreis-Berechnung belasten als ersatzfähiger Schaden den Versicherer des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die hier - bisweilen recht deutlich - beklagte Tarifmarkt-Situation, in der sich die Geschädigten-Seite zwei - uneinigen - Kontrahenten gegenübersieht, war Gegenstand ausführlicher und kontroverser Diskussion auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag 1994 in Goslar. Träfe es wirklich zu, daß - wie in dieser Diskussion zu hören war - die Kfz-Vermieter den Geschädigten ohnehin nicht auf einer etwaigen Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Versicherungsleistung sitzen lassen, dann wäre verbliebener Streit ausschließlich zwischen Versicherer und Vermieter auszutragen und der Geschädigte selbst wäre aus dem Schneider - so, wie es das AG Ettenheim im vorliegenden Urteil will.