AG Frankfurt/Main vom 02.09.1996
31 C 1407/96 - 23
Normen:
AKB § 7 I, § 13 V;
Fundstellen:
SP 1997, 175

AG Frankfurt/Main - 02.09.1996 (31 C 1407/96 - 23) - DRsp Nr. 1997/6179

AG Frankfurt/Main, vom 02.09.1996 - Aktenzeichen 31 C 1407/96 - 23

DRsp Nr. 1997/6179

Nach § 13 V AKB hat der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu erstatten. Diesem Kostenumfang ist in jedem Fall der finanzielle Aufwand zuzurechnen, der für die Rückführung in den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges erbracht werden muß. Dabei hat der Versicherungsnehmer zwar einen möglichst günstigen Weg der Instandhaltung zu wählen (§ 7 I 2 AKB); er braucht aber keine Einschränkungen in der Wiederherstellung hinzunehmen. Ist das Kfz mit einer Einschlüssel-Anlage ausgestattet und wurde bei einem Einbruchversuch ein Schloß beschädigt, so gehören die Kosten für die Gleichschaltung sämtlicher Wagenschlösser zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand.

Normenkette:

AKB § 7 I, § 13 V;
Fundstellen
SP 1997, 175