(b) ».. Die Kl. [ist] für die ihr infolge des von dem Bekl. zu 2 allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls entgangene Möglichkeit, ihr Fahrrad zu nutzen, zu entschädigen (§§ 823, 249 BGB) .. . Es [kann] grundsätzlich für die Frage der Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile nicht darauf ankommen, ob es sich um ein Kraftrad oder ein Fahrrad handelt. Geschützt sind vielmehr Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind .. . Hierunter fällt auch ein Fahrrad .. jedenfalls dann, wenn [es] zu Fahrten zur Arbeitsstelle, zur Erledigung von Besorgungen und in der Freizeit genutzt wird .. . Es würde aus Gründen des Umweltschutzes eine unbillige Benachteiligung bedeuten, wenn man den Geschädigten zwar für die entgangene Nutzungsmöglichkeit seines Kraftfahrzeugs oder Kraftrades, nicht aber eines Fahrrades [eine Entschädigung] zubilligen wollte. ...«
(c) Allerdings habe die Kl. Ä was die Höhe der geltendgemachten Entschädigung betrifft Ä gegen ihre Schadengeringhaltungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.
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