AG Frankfurt/Main - 26.10.1994 (29 C 526/94-68) - DRsp Nr. 1996/29933
AG Frankfurt/Main, vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 29 C 526/94-68
DRsp Nr. 1996/29933
Die Betreiberin eines Gesellschaftswagens der Deutschen Bahn ist ist nicht verpflichtet, während einer Sonderfahrt Verschmutzungen des Bodens des Gesellschaftswagens zu entfernen, wenn darin ständig eine Vielzahl von Personen feiert.