AG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.1994
31 C 245/94 - 15
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/31
ZfS 1995, 12

AG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.1994 (31 C 245/94 - 15) - DRsp Nr. 1995/4991

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 31 C 245/94 - 15

DRsp Nr. 1995/4991

Bei der Ersatzleistung für Reparaturkosten nach einem Kfz-Unfall sind freiwillig eingeräumte Rabatte auf Ersatzteile nicht zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Bekl. ist nicht berechtigt, einen Abzug von 10 % auf die Ersatzteilpreise vorzunehmen. Zwar ist inzwischen unstreitig, daß der Kl. von der Firma O beim Ersatzteilkauf ein derartiger Rabatt gewährt wird. Dieser kann jedoch nach dem Prinzip der rechtlichen Unbeachtlichkeit von Drittleistungen nicht dem Schädiger angerechnet werden. Es soll nicht zur Entlastung des Schädigers führen, wenn die konkrete wirtschaftliche Vermögenslage des Geschädigten von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines Dritten verschont geblieben ist, die im wirtschaftlichen Ergebnis nicht dem Schädiger zugute kommen sollen ... . Um eine solche freiwillige Drittleistung handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem der Kl. von der Firma O gewährten Rabatt auf Ersatzteilpreise.

Hinweise:

Hinweis: