AG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.1994
31 C 245/94 -15
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 408

AG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.1994 (31 C 245/94 -15) - DRsp Nr. 1995/9473

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 31 C 245/94 -15

DRsp Nr. 1995/9473

Erhält ein Geschädigter aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen zu dem Ersatzteillieferanten einen Rabatt auf Ersatzteile, kann ihm dies der Schädiger nicht anspruchsmindernd entgegen halten. Es soll nicht zur Entlastung des Schädigers führen, wenn die konkrete wirtschaftliche Vermögenslage des Geschädigten von einer nachteiligen Veränderung nur Dank solcher Leistungen eines Dritten verschont geblieben ist, die im wirtschaftlichen Ergebnis nicht dem Schädiger zugute kommen sollen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise: