AG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.1993 (32 C 1017/93 - 19) - DRsp Nr. 1995/3955
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 32 C 1017/93 - 19
DRsp Nr. 1995/3955
Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er eine Videotasche mit Camcorder im Parkhaus auf den Fußboden des geparkten Pkw legt, statt sie im verschlossenen Kofferraum zu verwahren. Daran ändert sich nichts dadurch, daß er die Videotasche durch einen darüber gelegten Kleidersack abgedeckt hatte, daß die Parkdauer tagsüber nur eine Stunde betragen hat und die Parkdecks durch Fernsehaugen überwacht waren.