AG Freudenstadt - Urteil vom 21.06.1996
5 C 46/96
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)432a-c
ZfS 1996, 334

AG Freudenstadt - Urteil vom 21.06.1996 (5 C 46/96) - DRsp Nr. 1997/1834

AG Freudenstadt, Urteil vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 5 C 46/96

DRsp Nr. 1997/1834

1) Schon der Grundsatz der Waffengleichheit erlaubt es dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall schon vor Verzugseintritt einen Anwalt mit der außergerichtlichen Regulierung einzuschalten. Nur auf diese Weise kann der Wissensvorsprung der Haftpflichtversicherer mit ihrem besonders geschulten und juristisch erfahrenen Personal für die Abwicklung von Schadensfällen ausgeglichen werden. 2) Die Beauftragung eines Anwaltes mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verstößt auch dann nicht gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten, wenn es sich um ein geschädigtes Unternehmen mit eigener Rechts- und Prozeßabteilung oder um einen geschädigten Anwalt handelt.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

S.a. Schmidt NJW 1970, 1406; AG Bonn AnwBl 1971, 60: LG Hamburg AnwBl 1971, 113.

Fundstellen
DRsp I(123)432a-c
ZfS 1996, 334