AG Gelsenkirchen-Buer vom 09.11.1993
23 C 279/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 1, 10 ;
Fundstellen:
SP 1994, 170

AG Gelsenkirchen-Buer - 09.11.1993 (23 C 279/93) - DRsp Nr. 1994/15604

AG Gelsenkirchen-Buer, vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 23 C 279/93

DRsp Nr. 1994/15604

1. Ein Fahrzeugführer, der vom ruhenden in den fließenden Verkehr überwechseln will, trägt gegenüber dem fließenden Verkehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Dies gilt wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse um so mehr beim Anfahren vom linken Fahrbahnrand. 2. Steht der Anfahrende bereits zum Teil mit seinem Fahrzeug im Fahrbahnbereich und wird dadurch ein herannahender Kraftfahrer zum Bremsen veranlaßt, wodurch er die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert, haftet der Anfahrende zu 70 %, auch wenn im Hinblick auf die Straßenbreite ein Umfahren seines Pkw ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 1, 10 ;
Fundstellen
SP 1994, 170