AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 18.04.1996
29 C 40/96
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 127
JurBüro 1996, 471
ZfS 1997, 71

AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 18.04.1996 (29 C 40/96) - DRsp Nr. 1996/29727

AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 29 C 40/96

DRsp Nr. 1996/29727

Die volle Gebühr nach §§ 84 Abs. 2, 83 BRAGO steht dem Verteidiger im Bußgeldverfahren nur dann zu, wenn ein Verhandlungstermin bereits anberaumt war.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die nach der Teilrücknahme verbleibende Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Befreiungsanspruch aus dem Versicherungsverhältnis in Höhe der vollen Gebühr nach §§ 84 Abs. 2, 83 BGB nicht zu. Die Voraussetzungen des Anfalles der vollen Gebühr liegen nicht vor.