AG Gießen - Urteil vom 01.02.1994
49 C 2033/93
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 93

AG Gießen - Urteil vom 01.02.1994 (49 C 2033/93) - DRsp Nr. 1995/9475

AG Gießen, Urteil vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 49 C 2033/93

DRsp Nr. 1995/9475

Bei der Bestimmung der Dauer des Nutzungsausfalls ist dem Geschädigten eine Überlegungsfrist von 10 Tagen zuzubilligen, in der er entscheiden kann, ob er sein beschädigtes Fahrzeug einer Reparatur zuführt oder nicht. Hieran schließt sich der erforderliche Zeitraum der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung an.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 93