AG Gießen - Urteil vom 14.04.1994
46 C 529/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 364

AG Gießen - Urteil vom 14.04.1994 (46 C 529/94) - DRsp Nr. 1995/3822

AG Gießen, Urteil vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 46 C 529/94

DRsp Nr. 1995/3822

Der Geschädigte kann grundsätzlich die Reparaturkosten für seinen Unfallwagen trotz durchgeführter Reparatur auf Gutachterbasis abrechnen, es sei denn, es werden substantiierte Einwände gegen das Schätzgutachten des Sachverständigen erhoben. Der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung können die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung auch nicht davon abhängig machen, daß der Geschädigte zunächst die Reparaturrechnung - aus der sich die Dauer der Reparatur ergibt - vorliegt. Vielmehr genügt eine die Reparaturdauer ausweisende Bestätigung der Reparaturwerkstatt.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH NJW 1989, 3009

Fundstellen
ZfS 1994, 364