AG Gießen - Urteil vom 30.09.1994
49 C 2223/94
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 29
DRsp I(123)402e-f
ES Kfz-Schaden G-5/11
ZfS 1995, 131

AG Gießen - Urteil vom 30.09.1994 (49 C 2223/94) - DRsp Nr. 1995/5008

AG Gießen, Urteil vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 49 C 2223/94

DRsp Nr. 1995/5008

Im Falle einer auf eine Quote begrenzten Haftung für einen Kfz-Unfallschaden kann der Geschädigte, der den Kaskoversicherungsschutz - ohne damit die Ausnutzung kaskoversicherungsspezifischer Abrechnungsvorteile zu bezwecken - in Anspruch genommen hat, den dadurch bedingten Prämien-Rückstufungsnachteil der Quote entsprechend anteilig vom Schädiger ersetzt verlangen.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Über die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach im Umfang von 33,3 % besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auf der Grundlage dieses Haftungsumfanges haben die Bekl. auch den durch Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung entstehenden Schaden des Kl. zu erstatten (§§ 249 ff. BGB). Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung ist ersatzfähiger Sachfolgeschaden, da die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung adäquat-kausal auf das entsprechende Unfallereignis zurückgeht ... . Soweit aufgrund des zugrundeliegenden Unfallereignisses eine teilweise Haftung beider Unfallbeteiligten (§§ 17 StVG, 254 BGB) in Betracht kommt, kann der Unfallgeschädigte entsprechend der Haftungsquote Ersatz des Teils seiner Prämienmehrbelastung fordern. ...