Zur Beweislast bei Obliegenheitsverletzung vgl. OLG Köln VersR 1993, 310, 311 m.w.N.
Der Versicherer, der aus einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit herleiten will, ist für den objektiven Verletzungstatbestand beweispflichtig. Hingegen ist der Versicherungsnehmer nicht für die Erfüllung der Obliegenheit beweispflichtig (OLG Hamm r+s 1988, 302 m.w.N.; OLG Köln aaO.; str.).
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