AG Gummersbach vom 12.01.1995
1 C 621/93
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1995, 72

AG Gummersbach - 12.01.1995 (1 C 621/93) - DRsp Nr. 1995/9477

AG Gummersbach, vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 1 C 621/93

DRsp Nr. 1995/9477

1. Besteht kein Überholverbot, muß ein Fußgänger auch mit einem eine stehende Fahrzeugschlange links überholenden Pkw rechnen. Überquert er die Fahrbahn, ohne sich über von links herannahenden Fahrverkehr zu vergewissern, liegt ein gravierender Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vor. Dieser wird noch verstärkt, wenn der Fußgänger einen beampelten Fußgängerüberweg hätte benutzen können. Ein dadurch bedingter Umweg - hier: 50 m - ist zumutbar. 2. Handelt es sich um einen beampelten Fußgängerüberweg, ist § 26 Abs. 3 StVO nicht anwendbar, so daß nicht von einem unbedingten Überholverbot ausgegangen werden kann. Es gilt ausschließlich § 37 StVO. 3. Ein zwar nicht verbotenes, aber ungewöhnliches Fahrmanöver - hier: Vorbeifahren an einer stehenden Fahrzeugschlange - gebietet besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Fahrbahn überquerende Fußgänger. 4. War der Fußgänger für den Kraftfahrer vor der Überquerung der Fahrbahn sichtbar, ist eine Mithaftung von 50 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 3 ;

Hinweise:

Rechtsprechungsübersicht zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Fußgänger und Kfz:

1. Kfz kommt von rechts