AG Gummersbach - Beschluß vom 02.04.1996 (10 b Cs 31/96) - DRsp Nr. 1996/30663
AG Gummersbach, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 10 b Cs 31/96
DRsp Nr. 1996/30663
Eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte in unmittelbarem Anschluß an die Rechtskraft der Verurteilung an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen hat und ihm nunmehr ein Verantwortungsbewußtsein bescheinigt werden kann, das mindestens dem eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers entspricht.