AG Gummersbach - Beschluß vom 02.04.1996
10 b Cs 31/96
Normen:
StGB § 69a Abs. 6, 7 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 471

AG Gummersbach - Beschluß vom 02.04.1996 (10 b Cs 31/96) - DRsp Nr. 1996/30663

AG Gummersbach, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 10 b Cs 31/96

DRsp Nr. 1996/30663

Eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte in unmittelbarem Anschluß an die Rechtskraft der Verurteilung an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen hat und ihm nunmehr ein Verantwortungsbewußtsein bescheinigt werden kann, das mindestens dem eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers entspricht.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 6, 7 ;
Fundstellen
DAR 1996, 471