AG Gummersbach - Urteil vom 24.11.1994
1 C 1273/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 176

AG Gummersbach - Urteil vom 24.11.1994 (1 C 1273/94) - DRsp Nr. 1996/3672

AG Gummersbach, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 1 C 1273/94

DRsp Nr. 1996/3672

1. Dem Unfallgeschädigten sind grundsätzlich die tatsächlich entstandenen Sachverständigenkosten zu erstatten. 2. Ein geringerer Erstattungsbetrag kommt nur bei einem dem Geschädigten vorzuwerfenden Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen in Betracht. 3. Der Geschädigte ist vor der Beauftragung des Sachverständigen nicht verpflichtet, zum Gebührenvergleich Angebote anderer Sachverständiger einzuholen oder sich über die üblicherweise anfallenden Gebühren zu informieren.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 176