AG Hagen - Urteil vom 16.01.1995
13 C 431/93
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 164

AG Hagen - Urteil vom 16.01.1995 (13 C 431/93) - DRsp Nr. 1995/9478

AG Hagen, Urteil vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 13 C 431/93

DRsp Nr. 1995/9478

Weist das medizinisch-psychologische Eignungsgutachten erhebliche Mängel auf, die vom Gutachter nicht nachgebessert werden, hat der Begutachtete bei negativem Ergebnis des Fahreignungsgutachtens und Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gutachter im Umfang der notwendigen Kosten, die zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgewendet werden.

Normenkette:

BGB § 635 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Fundstellen
DAR 1995, 164