AG Hagen - Urteil vom 24.05.1994
17 C 177/94
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-2/11
SP 1995, 96
ZfS 1995, 15

AG Hagen - Urteil vom 24.05.1994 (17 C 177/94) - DRsp Nr. 1995/5006

AG Hagen, Urteil vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 17 C 177/94

DRsp Nr. 1995/5006

Wegen der Höhe grundsätzlich ersatzfähiger Gutachten-Kosten zur Schadensermittlung nach einem fremdverschuldeten Unfall trifft den Geschädigten eine Pflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, vor Gutachtenauftrags-Erteilung Vergleiche mit einschlägigen Honoraren anderer Sachverständiger anzustellen, nur dann, wenn die Abrechnungsmodalitäten des vorgesehenen Auftragnehmers erkennbar ungünstig sind.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis:

Mit der Höhe der nach § 632 Abs. 2 BGB für Privatgutachten geschuldeten Kfz-Sachverständigen-Vergütung müssen sich immer wieder die Amtsgerichte befassen, wie etwa aus dem »Rechtsdienst« des Bundesverbands der freiberuflichen u. unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. hervorgeht; zwei Beispiele aus der zuletzt veröffentlichten Rechtsprechung (jeweils auf Klage des Sachverständigen gegen den Auftraggeber hin): AG Aachen (Urteil - 82 C 158/94 - 28.7.1994, in ZfS 1995, 16 - nur Leitsatz-Abdruck) - Honorar oberhalb der (zu niedrigen) Sätze des ZSEG; AG Kassel (Urteil - 410 C 7894/93 - 1.9.1994, in ZfS 1995, 15) - gerechtfertigte Orientierung an »einer eigenen, im Wege der Mischkalkulation entwickelten Gebührentabelle, die allein an Schadenshöhe und durchschnittlichen Leistungsumfang anknüpft«.

Hinweis: