AG Hamburg - 01.06.1993 (4 C 686/92) - DRsp Nr. 1995/3957
AG Hamburg, vom 01.06.1993 - Aktenzeichen 4 C 686/92
DRsp Nr. 1995/3957
Eine Sammelgarage ist nur dann eine abgeschlossene Garage i.S.d. § 5 Nr. 1b bb AVBR 80, wenn sie nur von einem so eng begrenzten Kreis von Benutzern aufgesucht werden kann, daß die Benutzer einander kennen und auf diese Weise eine gegenseitige Kontrolle der Zugriffsmöglichkeiten gewährleistet ist.