AG Hanau vom 16.07.1996
32 C 1145/96-12
Normen:
BGB § 249 ; AKB § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 304

AG Hanau - 16.07.1996 (32 C 1145/96-12) - DRsp Nr. 1998/1527

AG Hanau, vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 32 C 1145/96-12

DRsp Nr. 1998/1527

1. Der zum Schadensersatz verpflichtete Haftpflichtversicherer muß dem Anspruchsteller die Kosten für den Einbau einer Wegfahrsperre in das Ersatzfahrzeug erstatten, da der Geschädigte auch in bezug auf die neu abzuschließende Kaskoversicherung für das Ersatzfahrzeug gleichen Versicherungsschutz beanspruchen kann (hier: 100%iger Diebstahlschutz in der Kaskoversicherung). 2. Die Schadensersatzverpflichtung kann dabei Aufwendungen nicht umfassen, die weit über das hinausgehen, was dem Geschädigten im Fall eines Diebstahls seines alten Fahrzeugs an Schaden hätte entstehen können. Bei einem Wert des alten Fahrzeugs von 1500 DM und einer 10%igen Selbstbeteiligung im Rahmen der neu abzuschließenden Kaskoversicherung ist der Schaden daher auf 10 % des Fahrzeugwerts, also 150 DM, begrenzt.

Normenkette:

BGB § 249 ; AKB § 13 ;
Fundstellen
VersR 1997, 304