AG Hanau - Urteil vom 11.05.1994
37 C 1970/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-2/13
SP 1994, 431

AG Hanau - Urteil vom 11.05.1994 (37 C 1970/93) - DRsp Nr. 1995/9408

AG Hanau, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 37 C 1970/93

DRsp Nr. 1995/9408

Fehler eines zur Ermittlung unfallbedingter Kfz-Schäden veranlaßten Sachverständigengutachtens, die der beauftragende Geschädigte erkennt, erkennen kann oder muß und unbeanstandet läßt, führen dazu, daß wegen Schadensminderungspflichtverletzung die Gutachtenkosten nicht zu ersetzen sind.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis:

Vgl. ferner die unter ES Kfz-Schaden G-2/7, 10 erfaßten Entscheidungen, worin die Gesichtspunkte der Gutachten-Manipulation bzw. des Auswahl-/Abnahmeverschuldens als Gründe zur Versagung der Kostenerstattung für ein fehlerhaftes Gutachten genannt werden. Ähnlich AG Köln (Urteil - 266 C 125/86 - 10.10.1986, in ZfS 1986, 360): mangelnde Qualifikation des Sachverständigen oder - zu Mißtrauen Anlaß gebende - Personalunion zwischen ihm und dem mit der Kfz-Reparatur betrauten Unternehmer stehen (nur) dann der Kostenerstattung entgegen, wenn der Geschädigte diese Umstände erkennen konnte.

Fehlende Informationen durch den Geschädigten führten in einem Urteil des AG Düsseldorf (Urteil - 37 C 16983/93 - 6.6.1994, in SP 1994, 430) zum Vorwurf der Schadensgeringhaltungspflicht-Verletzung. Von einer gezielten verhinderten Nachbesichtigung durch die Gegenseite ist schließlich im Urteil des OLG Düsseldorf auf dem vorhergehenden Blatt ES Kfz-Schaden G-2/12 die Rede.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden G-2/13
SP 1994, 431