AG Hanau - Urteil vom 18.06.1993 (39 C 83/93) - DRsp Nr. 1994/15644
AG Hanau, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 39 C 83/93
DRsp Nr. 1994/15644
Besteht Zweifel darüber, ob die Beschädigung des teilkaskoversicherten Fahrzeugs auf einer Diebstahlshandlung oder auf Mut- oder Böswilligkeit des Täters beruht, so ist bei feststehendem Diebstahl von versicherten Teilen bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer davon auszugehen, daß die Beschädigungen bei der Ausführung des Diebstahls entstanden sind.