AG Hanau - Urteil vom 22.05.1995
36 C 257/95 -16
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 415

AG Hanau - Urteil vom 22.05.1995 (36 C 257/95 -16) - DRsp Nr. 1996/4080

AG Hanau, Urteil vom 22.05.1995 - Aktenzeichen 36 C 257/95 -16

DRsp Nr. 1996/4080

Dem Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall total beschädigten Kfz steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger auch dann zu, wenn er ein Ersatzfahrzeug nicht erwirbt. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist die fiktive Dauer der Wiederbeschaffung und die Einstufung des beschädigten Kfz in der Tabelle Sanden-Danner-Küppersbusch.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 415