AG Hanau - Urteil vom 25.02.1994
31 C 109/93-11
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 9

AG Hanau - Urteil vom 25.02.1994 (31 C 109/93-11) - DRsp Nr. 1995/9479

AG Hanau, Urteil vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 31 C 109/93-11

DRsp Nr. 1995/9479

Wenn der Versicherungsnehmer für die Nachtzeit sein Schlüsseletui mit dem Kfz-Schlüssel neben anderen persönlichen Dingen auf dem Tisch eines Wohn-/Schlafraumes abgelegt hat, in dem eine fünfköpfige Familie untergebracht war und in dem wegen der sommerlichen Temperaturen das Fenster offenstand, hat der Versicherungsnehmer den Diebstahl des vor der Unterkunft abgestellten Kfz mit dem Schlüssel, den der Täter durch Einstieg in den Wohn-/Schlafraum an sich gebracht hat, nicht grob fahrlässig verursacht, da der Kfz-Schlüssel für den Täter auf den ersten Blick nicht zu erkennen war (Aufbewahrung im Etui) und das Entdeckungsrisiko für den Täter beim Einstieg besonders hoch war (fünf Personen in dem Raum).

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1995, 9