AG Hannover vom 02.11.1993
534 C 9872/93
Normen:
BGB §§ 683, 680, 670 ; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 5, 9 ;
Fundstellen:
SP 1994, 139

AG Hannover - 02.11.1993 (534 C 9872/93) - DRsp Nr. 1995/4044

AG Hannover, vom 02.11.1993 - Aktenzeichen 534 C 9872/93

DRsp Nr. 1995/4044

1. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß die Kollision nur durch das Ausweichmanöver und nicht auch durch andere Maßnahmen, z.B. Abbremsen, hätte verhindert werden können. 2. Hat sich das vorausfahrende Fahrzeug zur Mitte hin eingeordnet, liegt eine unklare Verkehrslage vor. Ein Überholen in dieser Situation führt zu einer Mithaftung von 80%.

Normenkette:

BGB §§ 683, 680, 670 ; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 5, 9 ;
Fundstellen
SP 1994, 139