AG Hannover - 09.02.1993 (546 C 16181/92) - DRsp Nr. 1995/3894
AG Hannover, vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 546 C 16181/92
DRsp Nr. 1995/3894
Kann eine Auffahrt wegen eines ordnungswidrig geparkten Pkw nicht genutzt werden, so haftet der Fahrzeugführer als unmittelbarer Verursacher der Zustandsstörung, nicht aber der Halter des Fahrzeugs.