AG Hannover vom 28.06.1993
530 C 13012/92
Normen:
BGB §§ 688, 276 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1352

AG Hannover - 28.06.1993 (530 C 13012/92) - DRsp Nr. 1995/9481

AG Hannover, vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 530 C 13012/92

DRsp Nr. 1995/9481

Der Inhaber eines Hotels, auf dessen bewachtem Parkplatz Kundenfahrzeuge gegen besonderes Entgelt abgestellt werden, kann mit seinen Kunden den Ausschluß der Haftung für den Diebstahl von Autotelefonen vereinbaren. Hierfür kann der unwidersprochene Hinweis darauf genügen, "daß das Autotelefon nicht in der Versicherung enthalten sei". Ein solcher Haftungsausschluß bleibt unwirksam, soweit er sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Bewachungspflicht bezieht.

Normenkette:

BGB §§ 688, 276 ;
Fundstellen
VersR 1994, 1352