AG Hannover - Urteil vom 04.10.1994
505 C 8814/94
Normen:
ARB § 2 Abs. 3a;
Fundstellen:
r+s 1995, 226

AG Hannover - Urteil vom 04.10.1994 (505 C 8814/94) - DRsp Nr. 1996/3708

AG Hannover, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 505 C 8814/94

DRsp Nr. 1996/3708

1. Die Leistungspflicht des Versicherers umfaßt bei einem Vergleich nur diejenigen Kosten, die etwa dem Verhältnis von Erfolg und Mißerfolg des Versicherungsnehmers entsprechen. Maßgebend ist hierbei das objektive Wertverhältnis zwischen dem ursprünglichen Anspruch des Versicherungsnehmers und dem, was ihm nach der gütlichen Erledigung effektiv zufließt. 2. Schließt der Versicherungsnehmer mit seinem Schuldner bei einer ursprünglichen Schadenersatzforderung von ca. 9.600 DM einen Vergleich auf Zahlung von 7.000 DM bei Kostenaufhebung, entspricht dies nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen (Ouote 72,85 % zu 27,15 %) und ist der Versicherer nur nach dieser Quote eintrittspflichtig.