AG Heidelberg - Urteil vom 06.10.1992 (27 C 167/92) - DRsp Nr. 1994/15661
AG Heidelberg, Urteil vom 06.10.1992 - Aktenzeichen 27 C 167/92
DRsp Nr. 1994/15661
Veräußert der Geschädigte den Fahrzeugrest zu dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert (hier: 500,-- DM), obwohl ihm der Haftpflichtversicherer zuvor ein höheres Restwertangebot (2.500,-- DM) unterbreitet hatte, so ist dieses Angebot der Schadenberechnung zugrunde zu legen.