AG Herne vom 08.04.1994
20 C 384/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1994, 303

AG Herne - 08.04.1994 (20 C 384/93) - DRsp Nr. 1995/3747

AG Herne, vom 08.04.1994 - Aktenzeichen 20 C 384/93

DRsp Nr. 1995/3747

1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für die alleinige Verursachung des Kraftfahrers, der beim Auffahren auf die Autobahn über die rechte Fahrspur hinweg direkt den Wechsel auf die linke Fahrspur einleitet. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind auch bei einem Wechsel zurück auf die rechte Fahrspur anzuwenden, selbst wenn der Wechsel auf die linke Fahrspur nicht abgeschlossen war. 2. Leitet der vorausfahrende Fahrzeugführer einen Spurwechsel ein, darf der nachfolgende Fahrer in die entstehende Lücke aufschließen. Er muß nicht abwarten, bis der Spurwechsel abgeschlossen ist. 3. Erfolgt der Anstoß nicht frontal, sondern seitlich versetzt, liegt eine typische Auffahrsituation mit der Folge, daß der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden spricht, nicht vor.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;

Hinweise: