AG Herne vom 10.06.1994
2 C 649/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 3, 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1994, 338

AG Herne - 10.06.1994 (2 C 649/93) - DRsp Nr. 1995/3629

AG Herne, vom 10.06.1994 - Aktenzeichen 2 C 649/93

DRsp Nr. 1995/3629

1. Der Linksabbieger muß damit rechnen, daß Fahrzeuge des Gegenverkehrs die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. 2. Läßt sich die gefahrene Geschwindigkeit zwar nicht exakt ermitteln, steht aber fest, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten worden ist, haftet der Geradeausfahrer gegenüber dem Linksabbieger zu 1/3.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 3, 9 Abs. 3 ;

Hinweise:

Nach LG Karlsruhe SP 1994, 106 keine Haftung des Geradeausfahrers gegenüber dem Linksabbieger trotz überhöhter Geschwindigkeit - min. 63 km/h statt erlaubter 60 km/h -, wenn nicht nachgewiesen ist, daß der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Die Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Verschulden des Linksabbiegers zurück, der trotz eingeschränkter Sicht abgebogen ist.

Fundstellen
SP 1994, 338