AG Hofgeismar - Urteil vom 11.10.1994
2 C 374/92
Normen:
ARB § 4 Abs. 2a, Abs. 3b;
Fundstellen:
r+s 1995, 262

AG Hofgeismar - Urteil vom 11.10.1994 (2 C 374/92) - DRsp Nr. 1996/3780

AG Hofgeismar, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 2 C 374/92

DRsp Nr. 1996/3780

Hat der Versicherer die Deckungszusage unter Vorbehalt der Rückforderung bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat im Straßenverkehr erteilt und wird der Versicherungsnehmer wegen Unfallflucht verurteilt, hat der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gezahlten Verteidigergebühren an den Versicherer zurückzuzahlen. Hinsichtlich der gleichzeitigen Verurteilung wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit besteht Versicherungsschutz (hier mit 20 % der Verteidigergebühren bewertet).

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 2a, Abs. 3b;
Fundstellen
r+s 1995, 262