AG Homburg-Saar vom 21.01.1992
4 C 562/91
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 83

AG Homburg-Saar - 21.01.1992 (4 C 562/91) - DRsp Nr. 1994/15680

AG Homburg-Saar, vom 21.01.1992 - Aktenzeichen 4 C 562/91

DRsp Nr. 1994/15680

Entgegen der von Ruhkopf/Sahm für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes entwickelten Tabelle kommt eine Wertminderung dann in Betracht, wenn die Reparaturkosten zwar weniger als 10% des Wiederbeschaffungswertes betragen, das Unfallfahrzeug aber neuwertig ist (hier 5 Monate), kein Bagatellschaden vorliegt und deshalb ein meßbarer nachteiliger Einfluß auf die Wertschätzung des Fahrzeugs vorliegt. In diesen Fällen kann die Wertminderung auf 15 % der Reparaturkosten geschätzt werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;

Hinweise:

Ebense OLG Hamburg ZfS 1983, 263; AG Köln ZfS 1985, 328.

Fundstellen
ZfS 1992, 83