AG Homburg-Saar - Beschluß vom 15.11.1993 (5 Gs 854/93) - DRsp Nr. 1995/4002
AG Homburg-Saar, Beschluß vom 15.11.1993 - Aktenzeichen 5 Gs 854/93
DRsp Nr. 1995/4002
Gründe für die bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111aStPO erforderliche dringende Annahme, daß die Fahrerlaubnis nach § 69StGB entzogen wird, können nicht aus Angaben des Beschuldigten hergeleitet werden, die ohne vorherige Belehrung über das Schweigerecht gemacht wurden.