AG Homburg-Saar - Beschluß vom 28.05.1993
5 Gs 351/93
Normen:
StPO §§ 111a, 136, 163a;
Fundstellen:
ZfS 1993, 247

AG Homburg-Saar - Beschluß vom 28.05.1993 (5 Gs 351/93) - DRsp Nr. 1994/15677

AG Homburg-Saar, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 5 Gs 351/93

DRsp Nr. 1994/15677

Gründe für die bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO erforderliche dringende Annahme, daß die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird, können nicht aus Angaben von Beschuldigten hergeleitet werden, wenn sie ohne vorherige Belehrung über das Schweigerecht - die bei Mitbeschuldigung des Ehegatten auch darauf bezogen sein muß - gemacht haben. Etwaige Belehrung muß protokolliert sein.

Normenkette:

StPO §§ 111a, 136, 163a;

Im Anschluß an die vorstehend zitierte Entscheidung BGHSt 38, 214 (auch abgedruckt in ZfS 1992,176 = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 = StV 1992, 212; siehe dazu auch die Anmerkung von Bohlander, NStZ 1992, 504) hat das AG Offenbach (StV 1993, 123) dringenden Verdacht i.S.v. § 111a StPO in einem Fall verneint, in dem die Staatsanwaltschaft den Verdacht der Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Klein-Lkw in Fahrunsicherheit wegen körperlicher Mängel (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB) u.a. darauf stützte, daß die Beschuldigte gegenüber Polizeibeamten geäußert haben solle, er sei am Steuer eingeschlafen. Diese Äußerung des Beschuldigten hält das AG deshalb für unverwertbar, weil sich aus den Ermittlungsakten nicht dafür ergebe, daß der Beschuldigte zuvor gem. § 136 StPO belehrt worden ist.

Fundstellen
ZfS 1993, 247