Im Anschluß an die vorstehend zitierte Entscheidung BGHSt 38, 214 (auch abgedruckt in ZfS 1992,176 = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 = StV 1992, 212; siehe dazu auch die Anmerkung von Bohlander, NStZ 1992, 504) hat das AG Offenbach (StV 1993,
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